|
AGB Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für die Lieferung eines Fahrzeugs, als auch für die Durchführung von Arbeiten an einem Fahrzeug (Reparaturen, Umbauten, Änderungen) und den Verkauf von Fahrzeugteilen. 2. Angebote Unsere – schriftlichen oder mündlichen - Angebote sind freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart oder die Leistung erbracht ist. 3. Vertragsaufhebung Wünscht ein Kunde nachträglich die Aufhebung des verbindlich erteilten Auftrags, ohne dass ihm ein entsprechender Rechtsanspruch nach dem Vertrag, den vorliegenden AGB oder dem Gesetz zusteht, entscheiden wir in freiem Ermessen, ob wir diesem Wunsch zustimmen. Wird die Zustimmung durch uns erteilt, sind wir auch ohne gesonderte ausdrückliche Absprache berechtigt, als Pauschale für die Nichtdurchführung des Vertrages einen Betrag in Höhe von 15% der Auftragssumme zu verlangen. 4. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Soweit einem Verbraucher bei einem Geschäft mit uns durch gesetzliche Regelung ein Widerrufsrecht eingeräumt ist, bleibt dieses durch die vorliegende AGB unberührt. 5. Beschaffenheit der Fahrzeuge, Veränderungen Die von uns gelieferten Fahrzeuge sind für die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr geeignet, sofern dem Auftrag nicht ein besonderer Verwendungszweck zugrunde liegt. Im letzteren Fall muss das Fahrzeug die für den besonderen Verwendungszweck erforderliche Beschaffenheit aufweisen, kann aber dadurch die Eignung für die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr verlieren. Ist die Verwendung als Wettbewerbsfahrzeug vorgesehen, führen die dafür notwendigen Veränderungen zum Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis, darüber hinaus auch zur erheblichen Herabsetzung der Haltbarkeitsdauer diverser Fahrzeugteile und unter Umständen auch Dies gilt entsprechend bei einem Auftrag zum Umbau bzw. zur Veränderung eines Kundenfahrzeugs, insbesondere, wenn auf Wunsch des Kunden Tuningteile Verwendung finden. Beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge ist die durch die bisherige Nutzung bedingte geänderte Beschaffenheit - insbesondere Verschleiß - zu berücksichtigen. 6. Beschaffenheit / Eigenschaften von Fahrzeugteilen Grundsätzlich haben wir keinen Einfluss auf die TÜV-Zulassung oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) von Fahrzeugteilen. Deshalb sind TÜV-Zulassung sowie ABE auch nur dann von uns vertraglich geschuldet, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist. Der Einbau von Teilen, die nicht über TÜV-Zulassung oder ABE verfügen, kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen. Eine diesbezügliche Überprüfung ist nicht Bestandteil unserer vertraglichen Verpflichtungen beim Kauf oder Einbau von Fahrzeugteilen, sondern bedarf einer zusätzlichen ausdrücklichen Vereinbarung. 7. Liefertermine Vereinbarte oder zugesagte Liefertermine sind keine Fixtermine. Aus der Nichteinhaltung von Terminen kann der Kunde erst Rechte herleiten, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadenersatzansprüche kommen nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen, der Ziff. 15 in Betracht. 8. Nicht rechtzeitige Abnahme Nimmt der Kunde das verkaufte Fahrzeug oder Fahrzeugteil nicht ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen. Lässt der Kunde auch diese Frist erfolglos verstreichen, können wir statt der Vertragserfüllung einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15% der geschuldeten Vergütung verlangen. Es sei denn, der Kunde weist ausdrücklich nach, dass ein Schaden in dieser Höhe überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die genannte Pauschale. 9. Zahlung Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Fahrzeugs bzw. des Fahrzeugteils fällig und in bar zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Entsprechendes gilt für die Vergütung von Umbau-, Änderungs- und Reparaturarbeiten. 10. Eigentumsvorbehalt Das von uns verkaufte Fahrzeug / Fahrzeugteil bleibt auf jeden Fall bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen. Unser Kunde vor vollständiger Kaufpreiszahlung nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung zur Weiterveräußerung berechtigt ist. 11. Umfang der Gewährleistung bei Verkauf an einen Verbraucher Liefern wir an einen Verbraucher, übernehmen wir die volle Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht dem Verbraucher jedoch nur zu, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der Ziff. 15 vorliegen. Hinsichtlich der Verjährung wird auf Ziff. 14 verwiesen. 12. Gewährleistung bei Verkauf gebrauchter Sachen an Nichtverbraucher Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs oder Fahrzeugteils durch einen Nichtverbraucher ist jegliche Gewährleistung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, wir haben eine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder es liegt ein Fall von Arglist vor. 13. Gewährleistung in sonstigen Fällen Beim Verkauf neuer Fahrzeuge oder Fahrzeugteile an Nichtverbraucher sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Kundenfahrzeugen gilt für die Gewährleistung folgendes: a) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe des Fahrzeugs bzw. Fahrzeugteils uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Für die Rechtzeitigkeit ist die Absendung entscheidend. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. b) Im Verhältnis zu unseren kaufmännischen Kunden gilt §377 HGB. c) Soweit wir aufgrund von Mängeln zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unserem Kunden nach seiner Wahl Anspruch auf Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder auf Rücktritt vom Vertrag. d) Schadenersatzansprüche kommen nur in Frage, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen der 14. Verjährung der Gewährleistungsansprüche Alle Gewährleistunsansprüche verjähren in einem Jahr. Abweichend hiervon tritt die Verjährung beim Kauf eines neuen Fahrzeugs oder Fahrzeugteils durch einen Verbraucher erst nach zwei Jahren ein. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die vorstehenden Fristen gelten auch, wenn Gewährleistung unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziff. 15 in Form von Schadensersatz beansprucht wird. 15. Schadenersatz a) Wir übernehmen Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen b) Bei anderen Pflichtverletzungen leisten wir ebenfalls uneingeschränkten Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Handelt es sich dagegen um einfache Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen sind folgende Fälle: a) Bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschäden; hier übernehmen wir wiederum die uneingeschränkte Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. b) Darüber hinaus bei Verletzung von Pflichten, die für den Vertrag wesentlich sind, oder wenn aus sonstigen Gründen die Haftung geboten ist, um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu vermeiden; dann sind wir aber nur zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die für uns vorhersehbar waren. c) Darüber hinaus bleiben Ersatzansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. d) Liegt keiner der vorstehend unter a) bis c) genannten Fälle vor, ist jeglicher Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.
© K.Schulz - Automobile |
|||||